Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 106 Beratung und Unterstützung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 3
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- VG Karlsruhe, 01.02.2022 – A 8 K 4171/20
- LSG Baden-Württemberg, 10.09.2024 – L 2 SO 2324/24 ER-B
- SG Halle, 11.04.2024 – S 7 SO 9/24 ER
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/106#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Teils werden die Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. Die Beratung erfolgt in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/106#abs-2 (2) Die Beratung umfasst insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/106#abs-3 (3) Die Unterstützung umfasst insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/106#abs-4 (4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.